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   VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805   

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VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805 (https://dejure.org/2014,36261)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - Au 3 K 14.805 (https://dejure.org/2014,36261)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. September 2014 - Au 3 K 14.805 (https://dejure.org/2014,36261)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Der Kläger habe (mit Schreiben vom 23.4.2014) darauf hingewiesen, dass die Nennung des Vornamens an erster Stelle Vertrautheit schaffe und sei mit dieser Argumentation nicht präkludiert, da die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften (BVerfGE 85, 148).

    Dieses Substantiierungsgebot findet auch auf kommunaler Ebene seine Rechtfertigung im Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Besetzung der gewählten Vertretungsorgane; es soll sicherstellen, dass ein festgestelltes Wahlergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch lediglich pauschal Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Art. 51 GLKrWG Rn. 6; s. auch BVerfG, B.v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148; ThürVerfGH, B.v. 11.3.1999 - 30/97 - NVwZ-RR 1999, 665).

    Der Klägerbevollmächtigte weist daher zu Recht darauf hin, dass die Anforderungen daran, was ein Anfechtender vortragen muss, um eine Prüfung der Wahl bezogen auf die von ihm beanstandeten Fehler zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 12.12.1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (vgl. BVerfG, E.v. 6.10.1970 - 2 BvR 225/70 - BVerfGE 29, 154 zum Erheblichkeitsgrundsatz im Wahlprüfungsverfahren; B.v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 - BVerfGE 89, 243).

    Der Erheblichkeitsgrundsatz findet seine sachliche Rechtfertigung auch letztlich in dem zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehörenden Mehrheitsprinzip; ein Wahlfehler kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über das maßgebliche Wahlergebnis entscheidende Mehrheit ergeben würde (vgl. BVerfGE, E.v. 6.10.1970 a.a.O.).

    Gleichwohl darf auch das Landes- und Kommunalwahlrecht - wegen des überwiegend objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens und der Notwendigkeit einer möglichst schnell wirksamen Wahlentscheidung - zweifellos die gleichen Anforderungen an die Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis stellen (vgl. BVerfG, E.v. 6.10.1970 - 2 BvR 225/70 - BVerfGE 29, 154 ; BVerwG, B.v. 24.6.1997 - 8 B 92/97 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 46; U.v. 18.4.1997 - 8 C 5.96 - BVerwGE 104, 323, vorhergehend BayVGH, U.v. 29.11.1995 - 4 B 95.605 - BayVBl 1996, 145).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO vor, denn die Angabe "Jurist" stellt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, keine unzulässige Berufsbezeichnung dar (vgl. NdS OVG, B.v. 7.1.2013 - 10 LA 138/12 - DVBl 2013, 255).

    Die Bezeichnung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist hinreichend aussagekräftig; die Kammer geht davon aus, dass der mündige Wahlbürger aus dieser Berufsbezeichnung schließen kann, dass die betreffende Person ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat (vgl. NdS OVG, B.v. 7.1.2013, a.a.O.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - LVerfG 6/12

    Wahlanfechtung wegen Gestaltung des Stimmzettels

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Denn die Bezeichnung des Bewerbers mit Vor- und Familienname ist vorliegend bereits objektiv nicht tauglich und auch nicht konkret wirksam, um die Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 - BVerfGE 124, 1; VerfGH SH, B.v. 20.6.2013 - LVerfG 6/12 - SchlHA 2013, 375).

    Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liegt es in der Verantwortung der Wahlbürger, den Inhalt des Stimmzettels zu erfassen bzw. zu lesen, ohne sich von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen (vgl. VerfGH SH, B.v. 20.6.2013 a.a.O., u.a. unter Bezugnahme auf VerfGH RhPf, U.v. 18.9.2006 - VGH W 13/06 u.a. - NvwZ-RR 2007, 1).

  • BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92

    Beanstandungen einer Kommunalwahl - Einsicht in Wahlunterlagen - Streitwert bei

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Er muss vielmehr innerhalb der Anfechtungsfrist auch bestimmte Tatsachen vorbringen, welche die Prüfung ermöglichen, ob der behauptete Wahlrechtsverstoß gegeben ist; auf späteres Vorbringen kann er weder vor der Rechtsaufsichtsbehörde noch bei Gericht seine Wahlanfechtung stützen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl 1994, 41; BayVGH, U.v. 12.3.1980 - 4.B - 1895/79 - VGH n.F. 33.68; s. auch VGH BW, B.v. 24.11.2009 - 1 S 1149/09 - DÖV 2010, 369; U.v. 16.5.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377).

    Insofern handelt es sich nicht nur um eine quantitative Ergänzung des bisherigen Vorbringens, sondern um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl 1994, 41; VerfGH Hamburg, U.v. 26.11.1998 - 4/98 u.a. - NVwZ-RR 1999, 354).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 8 B 27.12

    Kommunalwahl; Wahlprüfung; Einspruch; Ungültigkeit einer Wahl; Ungültigerklärung

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Zwar gilt Art. 41 GG nur für die Prüfung der Wahlen zum Bundestag und das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob diese Grundsätze für das kommunale Wahlprüfungsverfahren übernommen werden müssen ; der Bestandsschutz der Wahl eines Bürgermeisters könne vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.2012 - 8 B 27/12 - NVwZ 2012, 1117; U.v. 8.4.2003 - 8 C 14.02 - BVerwGE 118, 101).

    Der Eingriff in die Zusammensetzung gewählter Vertretungsorgane muss aber auch hier vor dem Bestandhaltungsinteresse gerechtfertigt werden; dieses Interesse schließt es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Ungültigkeitsgrund zu erheben (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.2012 - 8 B 27/12 - NVwZ 2012, 1117).

  • BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88

    Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass diese zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens gehört (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 - DVBl 1989, 928 m.w.N.); in Wahlangelegenheiten gilt bundesverfassungsrechtlich der Grundsatz, dass Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren und mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - BVerfGE 74, 96).

    Überdies ist es aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse liegenden, möglichst schnellen Klärung der Gültigkeit einer Wahl die zur Begründung dienenden konkreten Tatsachen nur innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist angebracht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124; B.v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 - DVBl 1989, 928; B.v. 7.11.1975 - VII B 134.75 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 16).

  • VGH Bayern, 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164
    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    bb) Maßgeblich ist ein innerhalb der Präklusionsfrist vorgetragener und hinreichend konkretisierter Anfechtungsgrund jedoch nur dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitz-, Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG gekommen ist (Art. 50 Abs. 3 GLKrWG; vgl. BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss die Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen Wahlergebnisses gerade als spezielle und unmittelbare Folge des gerügten und festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften erscheinen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 - 4 BV 03.671 - VGH n.F. 56, 232; B.v. 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115; U.v. 30.11.1962 - 81 IV 60 - VGH n.F. 15, 121).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Denn die Bezeichnung des Bewerbers mit Vor- und Familienname ist vorliegend bereits objektiv nicht tauglich und auch nicht konkret wirksam, um die Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 - BVerfGE 124, 1; VerfGH SH, B.v. 20.6.2013 - LVerfG 6/12 - SchlHA 2013, 375).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 1 S 1741/96

    Kommunalwahl: Wahlbeeinflussung durch Gestaltung der Stimmzettel; Ursächlichkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
    Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 27.1.1997 - 1 S 1741/96 - ESVGH 47, 130) verweist, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 1 S 567/07

    Erfolgreiche Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen Wahlbeeinflussung -

  • BVerwG, 08.04.2003 - 8 C 14.02

    Kommunalwahl; OB-Wahl; Oberbürgermeister; Ungültigerklärung; Wahlverfahren;

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 7.11

    Bürgermeisterwahl; Chancengleichheit; Chancengleichheit der Parteien;

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvL 28/97

    Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2009 - 1 S 1149/09

    Wahlbeeinflussung durch Hinweis auf Rechtsanwaltstätigkeit

  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 95.605

    Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Staates bei einer Landratswahl

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.09.2006 - VGH W 13/06

    Wahlprüfungsbeschwerde eingegangen

  • BVerwG, 24.06.1997 - 8 B 92.97

    Voraussetzungen für die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 30/97

    Individualverfassungsbeschwerde; Kreistagswahl; Wahlanfechtung; Kommunalwahl;

  • VGH Bayern, 21.10.2003 - 4 BV 03.671

    Wahl des ersten Bürgermeisters der Stadt Vilseck muss wegen Verletzung der

  • BVerwG, 10.06.1997 - 8 B 95.97

    Anforderungen an eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 07.11.1975 - 7 B 134.75

    Wahlanfechtung

  • VG München, 06.10.2021 - M 7 K 20.2931

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl, Zählfehler, Softwarefehler,

    Dieses Substantiierungsgebot findet auch auf kommunaler Ebene seine Rechtfertigung im Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Besetzung der gewählten Vertretungsorgane; es soll sicherstellen, dass ein festgestelltes Wahlergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch lediglich pauschal Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.9.2014 - Au 3 K 14.805 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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